Nachdem ausländische Agenturen das Rating größerer Konzerne aus diesen Gründen gesenkt hatten, begannen deutsche Unternehmen mit der Ausgliederung der Pensionsverbindlichkeiten und der zu deren Absicherung dienenden Aktiva. Denn ohne einen solchen Transfer können solide Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten für das Unternehmen zur Gefahr einer feindlichen Übernahme werden.
Die Ziele der so ins Leben gerufenen Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden sich wesentlich von denen des Arbeitgeber-Unternehmens. Mitglieder der Personal‑, Rechts- und Finanzabteilung sowie die Vertreter der Arbeitnehmer und Angestellten der Konzernunternehmen sind die typischen Organmitglieder dieser selbständigen Einheiten, die meist als eingetragener Verein oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet werden.
Aus steuerlichen Gründen weisen die Vorsorgeeinrichtungen oft eine erhebliche Unterdeckung auf, verwalten aber riesige Vermögen. Schon alleine dieser Umstand birgt enorme Haftungsrisiken für die Beteiligten.
Um Ansprüche gegen die Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen und Mitarbeiter abdecken zu können, reicht die D&O‑Versicherung nicht aus. Vielmehr wird – ähnlich wie bei der EPLI-Versicherung eine eigenständige Deckung benötigt, die sowohl die Organhaftungs- und Berufshaftpflichtrisiken der tätigen Personen als auch die betrieblichen Haftungsrisiken der juristischen Personen umfassend abdeckt.
Eine neben der D&O‑Police stehende PTL-Deckung kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein:
- Viele D&O‑Policen adressieren im Ausland entsprechende Ausschlüsse, wenn dort eine getrennte Verwaltung von Pensionssondervermögen bereits besteht.
- In Deutschland wird als Vorsorgeeinrichtung häufig ein sogenanntes ‚Certified Trust Agreement (CTA)‘ vereinbart. Zwei eingetragene Vereine operieren dann als Treuhänder der Verwaltung und der Begünstigten. Auch wenn es sich dabei um juristische Personen handelt, sind deren Organe unter der D&O‑Police des Unternehmens nicht automatisch mitversichert, da diese Trusts keine Tochtergesellschaften im Sinne des § 290 HGB sind.
- Außerdem unterscheidet sich der Betriebszweck der Unternehmen von den Zielen, die Einrichtungen für die betriebliche Altersvorsorge verfolgen. Somit fehlt es grundsätzlich an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Gegenstandes der D&O‑Versicherung.
- Wirtschaftlich ist eine Trennung unvollständig, wenn nur eine gemeinsame D&O‑Police alle Risiken abdecken soll. Ohne eine eigene Versicherungssumme verbleibt nur der Rang und die Quote im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftsgläubigern, wenn der Sicherungsfall eintritt. Denn der Insolvenzverwalter darf das Pensionssondervermögen nicht bevorzugen. Eine separate Versicherungssumme kann hingegen nur für die PTL-Versicherten ausgezahlt werden.
- Üben Personen eine Doppelfunktion sowohl im Arbeitgeberunternehmen als auch in der Vorsorgeeinrichtung aus, kann es zu gravierenden Interessenskonflikten kommen (gespeist aus der unterschiedlichen Zielrichtung der juristisch wie wirtschaftlich selbständigen Einheiten). Pflichtgemäßes Handeln für die eine Einheit kann pflichtwidriges Handeln für die andere Einheit nach sich ziehen. Solche Schäden unter einer einheitlichen Police abzuwickeln, ist in Praxis kaum möglich.
- Schließlich hat die PTL-Police als eigenständige Deckung den Vorteil, dass neben den Pflichtverletzungen aus dem Handeln als Organ auch die Pflichtverletzungen aus der Verwaltung der Pensionsgelder im Tagesgeschäft abgesichert werden. Die PTL-Policen beinhalten also neben den Managerhaftungsrisiken auch die Komponenten einer Betriebshaftpflicht-Deckung, was für einen lückenlosen Versicherungsschutz sorgt.