Vermögensschaden-Haftpflicht


Die VH-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflicht; englisch: Professional Insurance = PI-Versicherung) bietet Versicherungsschutz für Unternehmen, deren Tochtergesellschaften und Mitarbeiter, soweit Ansprüche Dritter auf Schadenersatz wegen Vermögensschäden erhoben werden.

 

Bedarf

Die VH-Versicherung ist klassischer Weise eine Berufshaftpflichtversicherung für alle Personen und Unternehmen, bei denen ein Berufsversehen echte Vermögensschäden zur Folge hat. Dies betrifft hauptsächlich Tätige aus dem Dienstleistungssektor, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für andere tätig werden.

Gegenstand

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet Schutz gegen sogenannte echte Vermögensschäden.
 
Wie andere Haftpflichtversicherungen auch reguliert die VH-Versicherung begründete Haftpflichtansprüche (Freistellung) und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab (Abwehrschutz).  
 
Anders als beispielsweise die D&O-Versicherung beruht die VH-Versicherung auf dem sogenannten ‚Verstoß-Prinzip‘. Die Deckung wird also bereits durch die Pflichtverletzung ausgelöst (nicht erst durch den Eintritt des Schadens oder durch die Erhebung des Anspruchs auf Schadenersatz).

Versichert sind in den klassischen Berufshaftpflicht-Versicherungen Personen bzw. Personengruppen. In PI-Versicherungen der Unternehmen stehen dagegen die Unternehmen und deren Tochtergesellschaften als Versicherte im Vordergrund. Daneben können aber auch sämtliche Organe, Mitarbeiter und Dritte in solche Deckungen eingeschlossen werden.

 

Versicherungssummen

Marktführer boten in der Vergangenheit Kapazitäten bis zu 250 Mio. Euro. Je nach Risiko waren Programme bis zu 500 Mio. Euro darstellbar.

In der aktuellen Marktverhärtung fahren die Anbieter ihre Kapazitäten drastisch herunter (teilweise bis zu 50%), einige steigen sogar ganz aus dem Geschäft aus.

 

Selbstbeteiligungen

Individuell / in Abhängigkeit vom Risiko.

 

Ausschlüsse (standardmäßige)

  • Wissentliche Pflichtverletzungen, insbesondere Vorsatz und Marktmanipulation;
  • Erfüllungsansprüche;
  • Zahlung von Strafen und Bußgeldern.

 

Laufzeit der Deckung

Ein bis drei Jahre.