Die jahrelange Begleitung von Schäden in der D&O-Versicherung haben uns gezeigt, dass es nach wie vor Risiken gibt, die von dieser Deckung nicht erfasst werden (können). Diese Lücken können
freilich zu erheblichen Verlusten der Unternehmen führen.
Kann sich beispielsweise das Management bei einer unternehmerischen Entscheidung – etwa den Kauf oder Verkauf eines anderen Unternehmens – auf den Ermessensspielraum nach § 93 Absatz 2 berufen,
so kann es für finanzielle Nachteile daraus nicht haftbar gemacht werden. Dann greift auch die D&O-Versicherung nicht und das Unternehmen bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Denkbar und praxisrelevant sind aber auch Fälle, in denen die Haftung der Organe durch inländische oder ausländische Regelungen reduziert ist, beispielsweise auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Schäden, die mit einfacher Fahrlässigkeit verursacht werden, sind dann ebenfalls nicht abgedeckt durch die D&O-Versicherung. Sie läuft dort schlicht ins Leere.
Um solche Lücken aufzufangen, haben wir die ‚D&O Reverse‘ entwickelt, die spiegelbildlich zur D&O-Deckung steht. Sie deckt also alle Vermögensschäden der Unternehmen ab, die auf
Entscheidungen des Managements beruhen, ohne dass dieses dafür schadenersatzpflichtig gemacht werden kann.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Emil-Riedel-Straße 2
D-80538 München
Tel. 0151 70303400