BSV


Mit der Betriebsschließungsversicherung (BSV) wird eine Tagesentschädigung bei behördlicher Schließung eines Betriebes, bei angeordneten Desinfektionsmaßnahmen sowie für die Entseuchung oder Entsorgung und Wiederbeschaffung von Waren angeboten. Außerdem werden die Lohnkosten eines mit Arbeitsverbot belegten Arbeitnehmers wegen Erkrankung, Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern abgedeckt.
 

Gegenstand der Versicherung

Versichert sind alle Schäden durch behördliche Schließung zur Verhinderung der Seuchenverbreitung, entgangener Gewinn, Wiedereröffnungskosten, Schäden durch von Behörden angeordnete Desinfektion des Betriebes, Kosten für Desinfektionen, Schäden an Waren durch Entseuchung oder Vernichtung, Kosten der Entseuchung, Lohn- und Gehaltszahlungen für beschäftigte Personen, denen wegen Ansteckungsgefahr eine Ausübung der Tätigkeit untersagt wird, Kosten für Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß Seuchengesetzen.
 

Leistungen des Versicherers

Zahlung der Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen; Zahlung der Tagesentschädigung bis zur Beendigung der Desinfektion; Entschädigung der Desinfektionskosten bis zum Höchstbetrag; Entschädigung der Entseuchungskosten und Minderwert der Ware; Entschädigung der Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen; Entschädigung der Kosten für Ermittlung und Beobachtung; Gewährung des zinslosen Darlehens bis zur Höhe der versicherten Leistung.

Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstellen, die im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. Aus der Wochenumsatzsumme wird eine Tageshöchstentschädigung ermittelt. Sie darf höchstens 110 Prozent aus fortlaufendem Gewinn und Kosten betragen. Die Tageshöchstentschädigung wird in der Regel für die Dauer der Betriebsschließung, längstens aber 30 Tage gezahlt. Eine Verlängerung auf 60 Tage ist möglich.
 

Selbstbeteiligungen

Bislang im niedrigen drei- bis vierstelligen Bereich. Aufgrund der derzeitigen Marktverhärtung wird sich das vermutlich bald ändern.
 

Ausschlüsse (standardmäßige)

  • Deckung nur für bestimmte (bekannte) Krankheiten bzw. deren Erreger, die in einem Katalog zusammengefasst sind;
  • Betriebsschließungen aufgrund von Epidemien oder Pandemien;
  • Betriebsschließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen der Behörden (die also nicht für den jeweiligen Einzelfall angeordnet werden);

 

Laufzeit der Deckung

Ein bis zwei Jahre.