PHV / IP


Die Patenthaftpflichtversicherung (PHV), englisch Intellectual Property (IP), versichert Ansprüche aus Vermögensschäden, die gegen Unternehmen wegen Verletzung von Schutzrechten gerichtet werden.
 

Bedarf

Geistiges Eigentum in der Gestalt von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Geschmacksmustern macht mittlerweile einen erheblichen Teil des Wertes vieler Unternehmen aus. Patente verleihen ihren Inhabern das einzig legale Monopol zur Nutzung einer Erfindung und damit zur Vermarktung und zum Verkauf darauf basierender Produkte.
 
Das Risiko einer Haftung wegen der Verletzung von Patentrechten Dritter kann auf dem Übersehen fremder Schutzrechte wegen unzureichender Recherche, einer Fehleinschätzung aufgefundener Schutzrechte oder auch auf der falschen Beurteilung des Umfangs fremder Schutzrechte beruhen.
 
Exponierte Branchen sind Pharma, Chemie, Biotechnik, Elektronik, Telekommunikation und Textilindustrie.
 

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Die Konsequenzen einer Verletzung von Schutzrechten können darin bestehen, dass der Geschädigte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen entstandener Vermögensschäden erhebt.
 
Die herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung schließt den Versicherungsschutz für derartige Schäden ausdrücklich aus. Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind zudem aus normalen Vermögensschadenhaftpflicht- sowie aus Rechtsschutzversicherungen meistens ausgeschlossen.

Versicherungssummen

Der Versicherungsmarkt bietet Grunddeckungen mit Versicherungssummen zwischen 150 Tsd. und 1,5 Mio. Euro je Schadenfall und Versicherungsperiode sowie Anschlussdeckungen / Exzedenten bis ca. 15 Mio. Euro.
 

Selbstbeteiligung

Die Versicherer verlangen in aller Regel die Vereinbarung einer deutlichen Selbstbeteiligung, deren Höhe vom Deckungsumfang und von der Größe des versicherten Unternehmens abhängt. Im mittelständischen Bereich liegen die Selbstbehalte meistens in der Größenordnung zwischen 15 Tsd. und 100 Tsd. Euro.
 

Ausschlüsse (standardmäßige)

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche

  • wegen wissentlicher Schutzrechtsverletzung;
  • mit Strafcharakter (z. B. punitive damages);
  • wegen Schäden, die nicht beim Schutzrechtsinhaber entstehen;
  • nach Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des VN;
  • aus Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht; wegen Rückrufkosten.

 

Laufzeit der Deckung

In der Regel ein Jahr.