Zielgruppen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter oder Makler. Die VH-Versicherung ist für diese Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten von großer praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz der Betroffenen erheblich gefährden.
Aber auch viele andere Dienstleister und Branchen können sich gegen das Risiko, dass aus ihrem Tagesgeschäft heraus Dritten Vermögensschäden zugefügt werden können, mit einer VH- bzw. PI-Deckung absichern. Bei größeren Risiken, wie etwa Unternehmen aus der Finanzdienstleister- oder IT-Branche, ist der Analyse- und Betreuungsbedarf entsprechend höher.
Grundsätzlich sind Vermögensschäden zwar auch in Privathaftpflichtversicherungen mitversichert, meist aber mit einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme als Personen- und Sachschäden, da es im Privatbereich kaum zu echten Vermögensschäden infolge von Vermögensbetreuungspflichten kommen kann. Dies liegt daran, dass im Privatbereich in der Regel nur die von § 823 Absatz 1 BGB erfassten Sach- oder Personenschäden vorkommen, aus denen sich Vermögensschäden herleiten (unechte Vermögensschäden).
In der Versicherungsbranche ist deshalb der Einschluss von Vermögensschäden in der Privathaftpflicht seit Langem umstritten. Anders hingegen im Falle der VH-Versicherung aus Berufsgründen. Hier treten echte Vermögensschäden häufig auf, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können und sich auch nicht aus diesen herleiten.