Mit der Betriebsschließungsversicherung (BSV) wird eine Tagesentschädigung bei behördlicher Schließung eines Betriebes, bei angeordneten Desinfektionsmaßnahmen sowie für die Entseuchung oder
Entsorgung und Wiederbeschaffung von Waren angeboten. Außerdem werden die Lohnkosten eines mit Arbeitsverbot belegten Arbeitnehmers wegen Erkrankung, Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder
als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern abgedeckt.
Versichert sind alle Schäden durch behördliche Schließung zur Verhinderung der Seuchenverbreitung, entgangener Gewinn, Wiedereröffnungskosten, Schäden durch von Behörden angeordnete Desinfektion
des Betriebes, Kosten für Desinfektionen, Schäden an Waren durch Entseuchung oder Vernichtung, Kosten der Entseuchung, Lohn- und Gehaltszahlungen für beschäftigte Personen, denen wegen
Ansteckungsgefahr eine Ausübung der Tätigkeit untersagt wird, Kosten für Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß Seuchengesetzen.
Zahlung der Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen; Zahlung der Tagesentschädigung bis zur Beendigung der Desinfektion; Entschädigung der Desinfektionskosten bis zum
Höchstbetrag; Entschädigung der Entseuchungskosten und Minderwert der Ware; Entschädigung der Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen; Entschädigung der Kosten für Ermittlung und Beobachtung;
Gewährung des zinslosen Darlehens bis zur Höhe der versicherten Leistung.
Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstellen, die im Versicherungsschein ausdrücklich genannt sind. Aus der Wochenumsatzsumme wird eine Tageshöchstentschädigung ermittelt. Sie darf
höchstens 110 Prozent aus fortlaufendem Gewinn und Kosten betragen. Die Tageshöchstentschädigung wird in der Regel für die Dauer der Betriebsschließung, längstens aber 30 Tage gezahlt. Eine
Verlängerung auf 60 Tage ist möglich.
Bislang im niedrigen drei- bis vierstelligen Bereich. Aufgrund der derzeitigen Marktverhärtung wird sich das vermutlich bald ändern.
Ein bis zwei Jahre.
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